Gutachter Zentrale Hamburg

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Reparaturkostenbestätigung

Insbesondere bei Vorlage eines Haftpflichtschadens ist es gängige Regulierungspraxis, dass, insbesondere dann, wenn der Wiederaufbau des Fahrzeuges in eigener Regie erfolgt oder anderweitig außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt instandgesetzt worden ist, der Haftpflichtversicherer die Auszahlung der Nutzungsentschädigung davon abhängig macht, dass der Anspruchsteller nachweist, dass sein Fahrzeug entsprechend vorgelegtem Gutachten sach- und fachgerecht wiederaufgebaut worden ist. Der Geschädigte kann seinen Sachverständigen beauftragen, zur Dokumentation Fotos von dem instandgesetzten Fahrzeug anzufertigen, die er dann als Nachweis einreichen kann.

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