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Haftpflichtschadensfall
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§3 Pflichtversicherungs- gesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Gemäss § 249 BGB gilt: Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der Bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache (PKW usw.) Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.