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Erstellung von Haftpflichtschadengutachten
Bei fremdverschuldeten Unfällen hat der Geschädigte, solange es sich nicht um einen Bagatellschaden (Schadenhöhe bis ca. 800,- Euro) handelt, das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl einzuschalten.
Dadurch ist gewährleistet, dass Schadenhöhe, Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Nutzungsausfall etc. von einem unabhängigen Sachverständigen ohne Weisung der Versicherung festgesetzt werden.
Die Sachverständigenkosten sind im Rahmen der Schadenregulierung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.